Informationen zum Recht und zu den Organen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeines zum Recht
Der Abwasserverband Wehretal-Sontratal ist ein Wasser- und Bodenverband, der seine Rechtsgrundlage im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGB. I. S. 405) hat. Er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer Personalkörperschaft, der fünf Gemeinden als Mitglieder angehören. Der Verband hat das Recht auf Selbstverwaltung, die von seinen Organen wahrgenommen wird. Der Verband hat zwei Organe und zwar: 1. die Verbandsversammlung und 2. den Verbandsvorstand.
Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden, die von den Vertretungskörperschaften (Gemeindevertretungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen) auf die Dauer der allgemeinen Kommunalwahlperiode (z. Zt. vom 1.04.2006 bis 31.03.2011) gewählt worden sind. Unsere Verbandsversammlung hat insgesamt 15 Vertreter, die alle Angehörige einer Partei oder Wählergemeinschaft sind. Dem kommt jedoch im Verband keine Bedeutung zu, da es in einem Wasser- und Bodenverband (im Gegensatz zu kommunal-rechtlichen Zweckverbänden) gesetzlich keine parteipolitische Bindung in Fraktionen gibt. Die Vertreter aller politischen Richtungen einer Verbandsgemeinde müssen in der Verbandsversammlung eine einheitliche Meinung zur Abstimmung vertreten, da sonst die Stimmen ihrer Gemeinde nicht gewertet werden (System Bundesrat). Dadurch wird in der Praxis eine stark sach- und fachbezogen orientierte Arbeit in der Verbandsversammlung gefördert. Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, so insbesondere über die Satzung, die Aufgaben des Verbandes und den jährlichen Haushaltsplan.
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Der Verbandsvorstand ist das Verwaltungsorgan des Verbandes. Er hat über alle Angelegenheiten zu beschließen, die nicht gesetzlich oder nach der Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind. Dazu gehören z. B. Personalangelegenheiten und die Beschlussfassung über die Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 5.000,-- €. Seine Mitglieder werden von der Verbandsversammlung auf fünf bzw. sechs Jahre (Verbandsvorsteher) gewählt, wobei es keine besonderen Voraussetzungen für die Wählbarkeit gibt. Die Verbandsversammlung ist bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder völlig frei. Das hat den großen Vorteil, dass auch Personen mit besonderem technischem oder verwaltungsmäßigen Sachverstand gewählt werden können. Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, zwei Stellvertreten- den Verbandsvorstehern und sechs Beisitzern, die alle ehrenamtlich tätig sind.
Eine herausgehobene Stellung im Verband und in beiden Verbandsorganen hat nach dem Willen des Bundesgesetzgebers der Verbandsvorsteher. Er ist sowohl Vorsitzender der Verbandsversammlung als auch des Verbandsvorstandes. Allerdings hat er in der Verbandsversammlung kein Stimmrecht. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und Dienstvorgesetzter aller hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiter des Verbandes. Er bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie eigenverantwortlich aus. Alle laufenden Verwaltungsangelegenheiten werden in der Regel von dem Verbandsvorsteher ohne Beteiligung anderer Verbandsorgane entschieden und umgesetzt. Er hat den Verbandsorganen aber regelmäßig über alles Wesentliche zu berichten.
Die Betriebsleitung besteht aus hauptberuflich tätigen Mitarbeitern, die neben einer handwerklichen Berufsqualifikation zusätzlich den Abschluss des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs "Ver- und Entsorger" bzw. "Fachkraft für Abwassertechnik" erworben haben.
| Mitglieder der Verbandsorgane
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